
für Grund- und Mittelschulen im Landkreis Freising
Einschulung
Folgende Kinder werden im September 2026 in die 1.Klasse eingeschult:

Elternratgeber
„Unser Kind kommt in die Schule“
Voraussetzungen und Anregungen für einen guten Schulstart
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(bitte anklicken)

Wichtiges zur Schuleinschreibung
Wann findet die Schulanmeldung statt?
Die Schuleinschreibungen für das kommende Schuljahr finden im März statt. Den genauen Termin und weitere Informationen erfahren Sie an der jeweiligen Grundschule in Ihrem Wohnbereich.
Was bedeutet „Einschulungskorridor“?
Bei Kindern, die vom 01.07. bis zum 30.09. des Einschulungsjahres sechs Jahre alt werden, können die Eltern entscheiden, ob die Einschulung auf das nächste Schuljahr verschoben wird. Die Erziehungsberechtigten teilen ihre Entscheidung formlos schriftlich bis zum 10. April (bzw. dem darauffolgenden Werktag) der Schule mit.
Wann können Eltern einen Antrag auf vorzeitige Einschulung stellen?
Anträge auf vorzeitige Einschulung ("auf Antrag schulpflichtig" / "auf Antrag mit Gutachten schulpflichtig") sollten spätestens bei der Schulanmeldung an der jeweiligen Sprengelschule gestellt werden. Es wäre jedoch ratsam, sich frühzeitig (einige Wochen vor der Schuleinschreibung) mit der Schule bzw. bei "auf Antrag mit Gutachten schulpflichtig" mit der/dem für die zukünftige Schule ihres Kindes zuständige/n Schulpsychologin/Schulpsychologen (Kontaktdaten finden Sie auf dieser Homepage) in Verbindung zu setzen.
Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind bis zum 31. Juli wieder abmelden (GrSO §2 Abs. 6).
Wann können Eltern einen Antrag auf Zurückstellung stellen?
Anträge auf Zurückstellung werden unter Angabe wichtiger Gründe bei der Schulanmeldung gestellt. Die Schulleitung prüft den Antrag, ggf. unter Einbeziehung von Beratungsfachkräften wie Schulberatung, Sonderpädagogische Förderzentren, Gesundheitsamt, behandelnde Therapeuten (nur mit Einverständnis der Eltern), etc.
Die Schulleitung entscheidet über eine Zurückstellung.
Was erfährt die Schule vom Kindergarten?
Der sogenannte "Übergabebogen", den Sie als Eltern gemeinsam mit der Erzieherin Ihres Kindes ausfüllen, enthält wichtige Informationen über die individuellen Kompetenzen ihres Kindes, die für die Entscheidungsfindung und bei Bedarf für die nahtlose Weiterführung von individuellen Fördermaßnahmen sehr hilfreich sein können.
Sie sind nicht verpflichtet, den Übergabebogen der Schule vorzulegen.
Wer entscheidet über die Aufnahme?
Über die Aufnahme entscheidet die Schule. Die Schule kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen (GrSO §2 Abs. 3).
Gesetzliche Grundlagen
Einschulungsalter
BayEUG Art.37 Abs. 1:
(1) Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig,
- die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden,
- die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Schuljahr verschieben,
- deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht verschoben haben oder
- die bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.
(2) Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird.
Zurückstellung
BayEUG Art.37 Abs. 2:
(1) Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Jahr später mit Erfolg … am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann.
(2) Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind.
(3) Die Zurückstellung ist nur einmal zulässig; …
Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören. Im Fall der Zurückstellung sind die Erziehungsberechtigten auf geeignete vorschulische Fördereinrichtungen hinzuweisen.
Ansprechpersonen, Aufgabenfelder, Lese-Rechtschreib-Störung, Rechenstörung, Einschulung, Übertritt, Inklusion,
Psychische Gesundheit, Gewalt / Sexueller Missbrauch, Schulische Krisen, LehrKraftStärken
(bitte hier oder in der Menüleiste anklicken)